Leitsatz (amtlich)
Das von Schmalgemeier begründete und von Brandt-Wehner fortgeführte „Osnabrücker”) Modell zur Ermittlung der sanierungsbedingten Steigerung des Grundstückswertes anhand der Nettomieten, welche für im Erdgeschoss gelegene Läden (ohne Lagerflächen und sonstige Nebenräume) gezahlt werden, ist nicht zu beanstanden.
Normenkette
BauGB §§ 154, 162; WertV § 7 Abs. 2, § 28 Abs. 1
Verfahrensgang
VG Osnabrück (Urteil vom 26.02.1999; Aktenzeichen 2 A 133/96) |
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe des Ausgleichsbetrages, den die Beklagte für ihr 318 m² großes Grundstück G. Straße 86 in O. (Flurstücke 30/3 bis 6, Flur 92 der Gemarkung O.) festgesetzt hat. Dieses ist mit einem bis zu viergeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut und liegt zwischen der G. Straße und der westlich davon verlaufenden G. H..
Die Beklagte hob die für dieses Gebiet seit dem 31. Juli 1972 geltende Sanierungssatzung mit Wirkung zum 21. Oktober 1994 auf und setzte den Ausgleichsbetrag durch Bescheid vom 21. Juli 1995 auf noch zu zahlende 93.749,10 DM fest, wobei sie auf den Ausgleichsbetrag 645,90 DM anrechnete, welche die Klägerin im Jahre 1974 als Kanalbaubeitrag gezahlt hatte. Dabei hatte sie für den der G. Straße zugewandten Grundstücksteil zur Größe von 163 m² höhere Anfangs- und Endwerte angenommen als für den hinteren, 155 m² großen Grundstücksteil. Sie legte der Ermittlung drei Einzelgutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Bereich der Beklagten zugrunde, welche dieser unter dem 20. und 26. September 1994 für die Grundstücke G. Straße 22 (Flurstück 6, Flur 95; Gutachten Nr. G 33 – 94), G. Straße 40 (Flurstück 11/4, Flur 93; Gutachten Nr. G 34 – 94) sowie das Grundstück G. Straße 5 (Flurstück 35/2, Flur 95; Gutachten Nr. G 32 – 94) erstattet hatte. Dari...