Verfahrensgang
VG Stade (Urteil vom 11.05.1989; Aktenzeichen 1 VG A 48/87) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade – 1. Kammer Lüneburg – vom 11. Mai 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist Polizeihauptmeister im Bundesgrenzschutz und gehörte im Jahre 1984 zur Grenzschutzabteilung (GSA) … Als gewähltes Vorstandsmitglied des Bezirkspersonalrats beim Grenzschutzkommando (GSK) … wurde er zu 100 % vom Dienst freigestellt. Er war außerdem Mitglied des örtlichen Personalrats bei der GSA …. Gegenwärtig ist er bei der Grenzschutzstelle Flughafen Hamburg tätig und von diesem Dienst zu 80 % freigestellt, da er Vorsitzender des BGS-Bezirkspersonalrats beim Grenzschutzpräsidium … in … ist.
Mit Schreiben vom 8. Februar 1984 wies der Kommandeur des GSK … auf folgende Rechtslage hin: Die Verpflichtung zum Tragen der Dienstkleidung sei nach § 76 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) eine gesetzliche Pflicht, die durch Ziff. 1.2 der PDV 014 (BGS) für die Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz ausgeführt werde. Die Freistellung nach § 46 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) bedeute nur, daß das Personalratsmitglied von seinen eigentlichen Fachaufgaben freigestellt werde, nicht von den für alle Beschäftigten geltenden dienstlichen Pflichten. Daher bestehe auch für die Mitglieder der Personalvertretungen die Verpflichtung zum Tragen der Dienstkleidung.
Mit Verfügung vom 29. Februar 1984 ordnete der Kommandeur der GSA … an, daß die Polizeivollzugsbeamten seiner Abteilung, die Mitglieder der Personalvertretungen seien, während der Ausübung ihres Amtes Dienstkleidung zu tragen hätten.
De...