Verfahrensgang
VG Hannover (Urteil vom 29.08.2002; Aktenzeichen 2 A 1846/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover – 2. Kammer – vom 29. August 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die 1947 geborene und als Realschullehrerin mit Ablauf des 31. Dezember 2000 vorzeitig in den Ruhestand versetzte Klägerin erstrebt eine weitere vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes, der ihrer Versorgung zu Grunde liegt.
Durch den Bescheid vom 22. Dezember 2000, der nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge für die Klägerin in Höhe von 3.224,59 DM monatlich fest. Sie ging dabei von einer Dienstzeit von 11,11 Dienstjahren und einem sich daraus ergebenden Ruhegehaltssatz von 20,84 vom Hundert aus und legte der Festsetzung der Versorgungsbezüge den Mindestruhegehaltssatz von 35 vom Hundert (§ 14 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BeamtVG) zu Grunde.
Durch den ebenfalls am 22. Dezember 2000 ergangenen Bescheid, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, erhöhte die Beklagte unter Berücksichtigung eines entsprechenden Antrages der Klägerin vom 6. Dezember 2000 den Ruhegehaltssatz vorübergehend. Diesem Bescheid liegt § 14 a BeamtVG zu Grunde. Diese Vorschrift sieht unter bestimmten Voraussetzungen, die die Klägerin erfüllt, eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes für Beamte vor, die – wie die Klägerin – vor ihrer Tätigkeit in einem Beamtenverhältnis rechtenversicherungspflichtige Tätigkeiten in einem bestimmten Umfang ausgeübt haben. Unter Berücksichtigung einer siebzehnjährigen rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit d...