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Niedersächsisches OVG Beschluss vom 21.06.2005 - 4 OB 193/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrecht

 

Verfahrensgang

VG Hannover (Beschluss vom 29.04.2005; Aktenzeichen 3 A 2116/05)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover – 3. Kammer – vom 29. April 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin als örtliche Sozialhilfeträgerin hat nach §§ 3 und 4 Nds. AGBSHG Aufgaben übernommen, die ursprünglich dem Beklagten als überörtlichem Träger der Sozialhilfe oblegen hatten. Sie wendet sich mit der Klage gegen einen Bescheid des Beklagten aus dem Jahr 2004, mit dem dieser für das Jahr 2003 eine Überzahlung bei der Abrechnung der der Klägerin bei der Aufgabenwahrnehmung entstandenen Aufwendungen „festgestellt” hat. Sie hat im April 2005 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29. April 2005 an das Sozialgericht B. verwiesen. Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Verweisung des Rechtsstreits an die Sozialgerichtsbarkeit.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Durch Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022, 3070) – im Folgenden: EinordnungsG – ist das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) mit Wirkung vom 01. Januar 2005 aufgehoben worden (Art. 70 Abs. 1 EinordnungsG). An die Stelle des BSHG sind zugleich die zum Teil deutlich abweichenden Vorschriften des Sozialgesetzbuchs 12 (Sozialhilfe) – SGB XII – (Art. 1 des EinordnungsG vom 27.12.2003 ≪BGBl. I S. 3022, 3023≫, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9.12.2004 ≪BGBl. I S. 3305≫) und des Sozialgesetzbuchs 2 (Grundsicherung für Arbeitsuchende) – SGB II – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24.12.2003 ≪BGBl. I S. ...

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