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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.01.2006 - L 23 B 1080/05 SO

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg bei Streitigkeit über Grundsicherungsleistungen

 

Orientierungssatz

Macht der Kläger einen Anspruch auf Ausgleich seiner Belastungen, die ihm durch die bundesgesetzliche Verpflichtung zur Übernahme von Grundsicherungsleistungen entstanden sind, geltend, handelt es sich der Sache nach um einen Anspruch auf kommunalen Finanzausgleich. Ansprüche auf kommunalen Finanzausgleich wegen besonderer Belastungen im Bereich der sozialen Grundsicherung finden im Land Brandenburg grundsätzlich eine gesetzliche Regelung in § 15 des Gesetzes über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg. Zulässig ist danach gemäß § 40 VwGO der Verwaltungsrechtsweg.

 

Tenor

Auf die Beschwerden der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 27. Oktober 2005 aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist nicht zulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen.

 

Tatbestand

Die Beklagten wenden sich gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges.

Mit der Klage vor dem Sozialgericht Potsdam begehrt der Kläger als örtlicher Sozialhilfeträger von den Beklagten einen - teilweisen - Ausgleich seiner Aufwendungen für Leistungen an Antragsberechtigte in stationären Einrichtungen nach dem Gesetz über bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsgesetz - GSiG).

Das beklagte Land gewährte den Kommunen für die durch die Übertragung der Aufgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entstandenen Mehrbelastungen eine Zuwendung in Höhe von 65 v. H. der nachgewiesenen Aufwendungen durch Verrechnung mit zuviel gezahlten Abschlägen für Sozialhilfeleistungen. Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit von den B...

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