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Niedersächsisches FG Urteil vom 16.03.2023 - 10 K 202/22

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 4/23)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit von Stellplatzkosten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung

 

Leitsatz (redaktionell)

Stellplatzkosten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gehören auch nach der gesetzlichen Neufassung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu den sonstigen (in voller Höhe abziehbaren) Mehraufwendungen (entgegen BMF-Schreiben vom 25. November 2020 IV C 5-S 2353/19/10011:006 zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern, BStBl. I 2020, 1228)

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5

 

Streitjahr(e)

2020

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zuordnung der Aufwendungen für einen separat angemieteten Kfz-Stellplatz zu den Unterkunftskosten einer doppelten Haushaltsführung.

Der Kläger ist verheiratet und wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist seit Oktober 2019 Gebietsverkaufsleiter eines in D-Stadt ansässigen Großhandels-Unternehmens und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Einzugsbereich E-Stadts sowie Teile Schleswig-Holsteins, Niedersachsens und Mecklenburg-Vorpommerns. Ihm steht für seine Tätigkeit ein Büro in E-Stadt sowie ein durch den Arbeitgeber überlassener Firmenwagen zur Verfügung.

Neben seiner Hauptwohnung in A-Stadt unterhält der Kläger seit August 2019 eine angemietete Zweitwohnung in E-Stadt; im Untergeschoss des Mehrfamilienhauses befindet sich eine zu diesem Objekt gehörende Tiefgarage. In dem vom Kläger für die Zweitwohnung abgeschlossenen Wohnungsmietvertrag heißt es unter § 1 Ziff. 2 u.a.:

„Der Mieter ist berechtigt, […] folgende Einrichtungen […] 1 TG-Platz wird mit sep. Verei...

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