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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 02.03.2023 - L 6 U 70/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. materiell rechtswidrige Beitragsfestsetzung. Änderung der Beitragsregelungen. Nichtberücksichtigung der tatsächliche Verhältnisse der Bemessung im aktuellen Jahr. 30-fache Erhöhung der Beitragsforderung. Fehlen einer Übergangsregelung. Fehlen einer Härtefallregelung. Unverhältnismäßigkeit. Nichtigkeit der betreffenden Satzungsregelung. Verstoß gegen das Übermaßverbot gem Art 20 Abs 3 GG

 

Leitsatz (amtlich)

Ändert ein Unfallversicherungsträger seine Beitragsregelungen dahingehend, dass tatsächliche Verhältnisse der Bemessung im aktuellen Jahr nicht berücksichtigt werden können, bedarf es zumindest einer Härten dämpfenden Übergangsregelung. Führt ihr Fehlen dazu, dass die Beitragsforderung gemessen an den tatsächlichen Verhältnissen im laufenden Jahr um mehr als das 30-fache überhöht ist, ist die zu Grunde liegende Satzungsregelung wegen Unverhältnismäßigkeit nichtig.

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 7. Mai 2019 sowie der Bescheid der Beklagten vom 11. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2015 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 66.585,00 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist der Beitrag zur Beklagten für das Jahr 2015.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft, in der die ursprünglich beitragspflichtige Gesellschaft (mit Wirkung zum 8. Juli 2022) durch Verschmelzung eingegangen ist. Unternehmensgegenstand der ursprünglichen Klägerin (B GmbH), deren Gesellschafter u.a. der frühere Landkreis B als Rechtsvorgänger des Landkreises A war, ist nach § 2 ihres Gesellschaftsvertrages (Satzung) vom 14. Februar 1991 die Konzipierung und Koordinierung von Qualifizierungs- und Arbeitsbeschaffungs...

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