Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 10.11.1997 und der Bescheid der Beklagten vom 8.5.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.7.1995 werden aufgehoben.
2. Der Bescheid der Beklagten vom 22.12.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.2.1998 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Erlaubnis sowie die besondere Erlaubnis zur privaten Arbeitsvermittlung vom 27.12.1997 bis zum 26.12.2000 zu verlängern.
3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte berechtigt war, der Klägerin erteilte Erlaubnisse zur Arbeitsvermittlung aufzuheben. Weiter ist streitgegenständlich, ob die Klägerin über den 26.12.1997 hinaus einen Anspruch auf Verlängerung der von der Beklagten zunächst befristet erteilten Erlaubnisse hat.
Mit Schreiben vom 3.11.1994 beantragte die 1956 geborene Klägerin beim Landesarbeitsamt (LAA) Rheinland-Pfalz-Saarland die Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Au-pairs – auch für Arbeitnehmer unter 25 Jahren – in Au-pair-Beschäftigungsverhältnisse bis zu einem Jahr. Zu dem Antrag legte sie in Fotokopie eine Urkunde des Regierungspräsidiums Freiburg vom 4.4.1977 über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Masseurin und medizinische Bademeisterin vor und teilte mit, nach der Ausbildung sei sie bis 1980 im In- und Ausland in diesem Beruf beschäftigt gewesen. Nach der Heirat im Jahre 1980 sei sie bis zur Geburt ihrer Tochter im Jahre 1983 freiberuflich als Masseurin und medizinische Bademeisterin tätig gewesen. Seit dieser Zeit sei...