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LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 11.12.1995 - L 6 EA-Ar 30/95

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Verfahrensgang

SG Mainz (Beschluss vom 26.07.1995; Aktenzeichen S 7 EA-Ar 34/95)

 

Tenor

1. Der Beschluß des Sozialgerichts Mainz vom 26.7.1995 wird aufgehoben.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8.5.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.7.1995 wird angeordnet.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über den Widerruf einer Erlaubnis zur privaten Arbeitsvermittlung.

Die 1956 geborene Antragstellerin ist Mitglied der Scientology Church (SC) eV F. Sie beantragte im September 1994 die Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung von Au Pairs. Sie gab an, daß sie den Beruf der Masseurin und medizinischen Bademeisterin erlernt habe. Sie habe bis 1980 im In- und Ausland in ihrem erlernten Beruf gearbeitet und sei bis 1983 freiberuflich tätig gewesen. Seit der Geburt ihrer Tochter sei sie Mutter und Hausfrau. Sie sei nicht vorbestraft und es seien keine Strafverfahren oder staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen sie anhängig. Eine Gewerbeuntersagung sei innerhalb der letzten fünf Jahre nicht erfolgt. Die Antragstellerin legte ein Führungszeugnis vor, gemäß dem keine Eintragung im Zentralregister vorlag. Die außerdem vorgelegte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ergab ebenfalls keine Eintragung. Das Amtsgericht Bad Kreuznach bestätigte, daß keine Eintragung in der Schuldnerkartei erfolgt sei.

Das Landesarbeitsamt hörte die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft, den Deutschen Gewerkschaftsbund und den Deutschen Hausfrauenbund eV an. Mit Bescheid vom 27.12.1994 wurde der Antragstellerin für die Zeit vom 27.12.1994 bis 26.12.1997 die Erlaubnis erteilt zur Arbeitsvermittlung von Personen, die in Au-pair-Arbeitsverhältnissen tätig werden, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie von u...

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