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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 08.07.2020 - L 4 R 149/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ausschluss von Begleitpersonen im Rahmen einer Begutachtung. ungewöhnliche Leistungseinschränkungen

 

Orientierungssatz

1. Ein Gutachter kann der Anwesenheit einer vom Probanden gewünschten Vertrauensperson widersprechen, wenn er einen plausiblen Grund hierfür anführt. Ein solcher kann zumal bei psychiatrischen Gutachten die Notwendigkeit sein, die Anamnese und die Untersuchung unbeeinflusst durch Dritte zu erheben. Gerade bei Begutachtungen auf diesem Fachgebiet können folglich im Einzelfall Gründe gegen die Anwesenheit einer Begleitperson sprechen, die einen Ausschluss rechtfertigen (vgl LSG Mainz vom 20.7.2006 - L 5 KR 39/05).

2. Weder das Erfordernis des überwiegenden Sitzens noch die Vermeidung von Zeitdruck noch die Gewährleistung der Nichterreichbarkeit von Alkohol stellen ungewöhnliche Leistungseinschränkungen dar.

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 09.04.2019 wird zurückgewiesen.

1.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI).

Der 1959 geborene Kläger absolvierte von 1974 bis 1977 eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker. Im erlernten Beruf arbeitete er etwa zwei Jahre, verpflichtete sich dann zunächst im Jahr 1979 als Zeitsoldat bei der Bundeswehr, schied jedoch 1980 aus, um den elterlichen Betrieb für etwa ein Jahr weiterzuführen. Nach einer nochmaligen kurzzeitigen Tätigkeit als Kfz-Mechaniker nahm er aus finanziellen Gründen im Januar 1981 eine Tätigkeit als ungelernter ...

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