Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Krankengeld. Begutachtung. Anwesenheit einer Vertrauensperson. Beweisverwertungsverbot
Leitsatz (amtlich)
1. Der Gutachter im Verwaltungsverfahren darf dem Begehren des Probanden, die Anwesenheit einer Vertrauensperson bei der Untersuchung zu gestatten, nicht ohne weiteres widersprechen. Er ist hierzu berechtigt, wenn er vor der Untersuchung einen triftigen Grund vorbringt.
2. Wenn der Gutachter vor der Untersuchung keinen ausreichenden Grund nennt, folgt hieraus kein Beweisverwertungsverbot, sofern er zur Weigerung der Duldung der Anwesenheit der Vertrauensperson berechtigt gewesen wäre.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Trier vom 10.02.2005 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist ein Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 20.6.2002 bis zum 31.12.2003.
Die 1949 geborene Klägerin war zuletzt als gewerbliche Mitarbeiterin bis 2000 beschäftigt und danach arbeitslos. Sie erhielt nach dem Ende der Leistungsfortzahlung der Arbeitsverwaltung von der Beklagten ab dem 28.5.2002 Krankengeld. Als Diagnose nannte ihr seinerzeit behandelnder Arzt Dr. B eine toxische Schädigung (Polyneuropathie, Ataxie, Myopathie). Ab dem 18.6.2002 wurde ihr bis zum 5.7.2002 von ihrem Hausarzt, dem Internisten Dr. L , Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die Beklagte holte ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. R vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vom 20.6.2002 (Untersuchung am 18.6.2002) ein. Dieser führte als Diagnosen an: „Anpassungsstörung; radiologisch nachweisbare degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat, insgesamt mäßige Ausprägung, Überge...