Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsatz des fairen Verfahrens. rechtliches Gehör. Anwesenheit Dritter bei der Begutachtung durch ärztliche Sachverständige
Leitsatz (amtlich)
Der generelle Ausschluss eines Rechtsanwalts von der Untersuchung eines Klägers durch einen vom Gericht bestellten ärztlichen Sachverständigen ist mit den Grundsätzen der Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme und des fairen Verfahrens unvereinbar, wenn der Kläger die Anwesenheit seines Anwalts oder einer anderen Vertrauensperson wünscht.
Tenor
Das Gesuch des Klägers, den Vorsitzenden der 7. Kammer des Sozialgerichts Mainz wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Eine Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Vorsitzenden der 7. Kammer des Sozialgerichts Mainz liegt nicht vor. Nach § 42 Absatz 1 Zivilprozeßordnung (ZPO), der gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist, ist die Befangenheit eines Richters dann zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Es muß allerdings ein objektiv vernünftiger Grund gegeben sein, der den Beteiligten auch von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden. Eine rein subjektive, unvernünftige Vorstellung ist unerheblich. Die Ablehnungsgründe sind glaubhaft zu machen, sofern sie nicht offenkundig sind (§ 44 Absatz 2 ZPO).
Vorliegend sind objektive Anhaltspunkte, die ein Mißtrauen hinsichtlich der Unparteilichkeit des Vorsitzenden der 7. Kammer des Sozialgerichts Mainz begründen könnten, aus der maßgeblichen Sicht eines Außenstehenden und Dritten nicht erkennbar.
Entgegen der Vermutung des Klägers sind Absprachen zwischen dem Vorsitzend...