Leitsatz (amtlich)
In Sorgerechtssachen kann das Gericht einem Sachverständigen wegen seiner besonderen Sachkunde die Entscheidung der Frage überlassen, welche Bezugspersonen des Kindes er in die Begutachtung einbezieht. Ein Sachverständiger, der aufgrund eigener Sachkunde Anknüpfungstatsachen im vermuteten Einverständnis des Gerichts erhebt, setzt sich dem Vorwurf der Befangenheit nicht aus, wenn er die Beteiligten davon nicht unterrichtet.
Normenkette
ZPO § 406
Verfahrensgang
AG Freudenstadt (Aktenzeichen 3 F 551/01) |
Tenor
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG – FamG – F. vom 3.5.2002 wird abgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG – FamG – F. vom 3.6.2002, mit dem das FamG den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, wäre zulässig. Das beabsichtigte Rechtsmittel ist allerdings ohne Aussicht auf Erfolg. Das FamG hat den Ablehnungsantrag der Antragsgegnerin i.E. zu Recht zurückgewiesen.
Nach § 406 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen wie ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Abs. 2 des § 406 ZPO unterwirft das Ablehnungsrecht einer Frist, die im vorliegenden Fall keine Rolle spielt, weil die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Anhaltspunkte für Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen sich erst nach Vorlage des schriftlichen Sachverständigengutachtens ergeben hat und deshalb vorher auch nicht vorgetragen werden konnte. Nach Abs. 2 S. 2 dieser Vorschrift kann die Besorgnis der Befangenheit zu einem späteren Zeitpunkt nur geltend gemacht werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie ohne Verschulden gehindert war, den Ablehnungsgrund früher vorzutragen.
Es kann...