Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche. Anwendung auch bei abgeleitetem Aufenthaltsrecht der Eltern durch Wahrnehmung der elterlichen Sorge für ein freizügigkeitsberechtigtes, die Schule besuchendes Kind. Verfassungsmäßigkeit. kein Sozialhilfeanspruch
Leitsatz (amtlich)
1. Das aus Art 10 VO (EU) 492/2011 (juris: EUV 492/2011) abgeleitete Aufenthaltsrecht des Kindes eines Unionsbürgers, der in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt ist oder war, zum Schulbesuch ist kein weiteres Aufenthaltsrecht iS des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II und steht dem Leistungsausschluss daher nicht entgegen. Denn es handelt sich hierbei um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger, das nach dem Wortlaut des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II ebenfalls zum Leistungsausschluss führt.
2. Bei dem aus Art 10 VO (EU) 492/2011 abgeleiteten Aufenthaltsrecht zum Schulbesuch handelt es sich nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl EuGH vom 23.2.2010 - C-480/08 - Teixeira = Slg 2010, I-1107, vom 17.9.2002 - C-413/99 - Baumbast und R = Slg 2002, I-7091 und vom 23.2.2010 - C-310/08 - Ibrahim = Slg 2010, I-1065) um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger, denn es knüpft (zumindest auch) an den Arbeitnehmerstatus eines Elternteils an, der zumindest zu Beginn des Schulbesuchs bestanden haben muss.
3. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Inländern haben nur die in Art 24 Abs 2 iVm § 14 Abs 4 Buchstabe b RL 2004/38/EG (juris: EGRL 38/2004) genannten Freizügigkeitsberechtigten und - nach dem Günstigkeitsvergleich nach § 11 Abs 1 S 11 FreizügG/EU (juris: FreizügG/EU 2004) - Aufenthaltsberechtigte nach dem Aufenthaltsgesetz. Nur deren Aufenthaltsrechte stehen dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 Nr...