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EuGH Urteil vom 23.02.2010 - C-480/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Freizügigkeit. Aufenthaltsrecht. Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet hat und dort nach der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit geblieben ist. Kind, das im Aufnahmemitgliedstaat eine Berufsausbildung absolviert. Fehlen eigener Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Verordnung (EWG) Nr. 1612/68. Art. 12. Richtlinie 2004/38/EG

 

Beteiligte

Teixeira

Maria Teixeira

Secretary of State for the Home Department

London Borough of Lambeth

 

Tenor

1. Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt gewesen ist, in dem sein Kind eine Ausbildung absolviert, steht in seiner Eigenschaft als Elternteil, der die elterliche Sorge für dieses Kind tatsächlich wahrnimmt, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Recht zum Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage allein von Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 geänderten Fassung zu, ohne dass er die in der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG festgelegten Voraussetzungen erfüllen muss.

2. Das Recht zum Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, das der Elternteil genießt, dem die elterliche Sorge für ein Kind tatsächlich zukommt, das gemäß Art. 12 der Verordnung Nr...

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