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SG Dortmund Beschluss vom 26.01.2017 - S 53 AS 5732/16 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistungsausschluss für EU-Ausländer. Zulässigkeit des Leistungsausschlusses bei Aufenthalt zur Arbeitsuche. Anordnungsgrund im sozialgerichtlichen Eilverfahren zur vorläufigen Leistungsgewährung für Zeiträume vor der gerichtlichen Entscheidung

 

Orientierungssatz

1. Im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende findet ein Leistungsausschluss für EU-Ausländer jedenfalls dann statt, wenn sich ihr Aufenthaltsrecht lediglich aus dem Zweck der Arbeitsuche ableitet. In diesem Fall bestehen auch keine Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe.

2. Ein vorläufiger Leistungsanspruch aus Grundsicherungsleistungen kann im Rahmen eines sozialgerichtlichen Eilverfahren regelmäßig erst ab den Monat vor der gerichtlichen Entscheidung geltend gemacht werden, da es für eine Leistungsgewährung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume im Regelfall an einem Anordnungsgrund fehlt.

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander die Kosten nicht zu erstatten.

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung der Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 

Gründe

Der vom anwaltlich vertretenen Antragsteller schriftsätzlich - sinngemäß - gestellte Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Geldleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab Antragstellung bei Gericht (hier: 01.12.2016) vorläufig zu gewähren,

hat keinen Erfolg.

Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig e...

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