Entscheidungsstichwort (Thema)
Waisenrentenanspruch eines Behinderten in der gesetzlichen Rentenversicherung über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus. Beamtenversorgung. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die Regelung des § 48 Abs 4 Nr 2 Buchst b SGB 6, wonach in der gesetzlichen Rentenversicherung der Anspruch auf Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres besteht, verstößt auch im Hinblick auf weitergehende Regelungen im Beamtenversorgungsrecht (§ 61 Abs 2 S 3 BeamtVG) nicht gegen Art 3 Abs 1 und Art 3 Abs 3 S 2 GG.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem schwerbehinderten Kläger trotz Vollendung des 27. Lebensjahres Vollwaisenrente zusteht.
Bei dem .... 1967 geborenen Kläger wurde 1986 im Anschluss an einen raptusartigen Suizidversuch eine schizophrene Psychose diagnostiziert. Nach Auffassung des behandelnden Arztes für Psychiatrie F, Fachklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie St. Rochus-Hospital T (Attest vom 16.05.2000, Bl. 31 Rentenakte), begann die Erkrankung bereits mit 16 Jahren. Aufgrund deren Art und Schwere ist der Kläger weder in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten noch wesentliche Teile seines Lebens eigenständig zu regeln. Sein Bruder Richard B ist zu seinem Betreuer bestellt. Der Aufgabenkreis umfasst die Gesundheitsfürsorge, die Aufenthaltsbestimmung und die Vermögensfürsorge einschließlich der Wohnungsangelegenheiten. Seit 1996 lebt der Kläger im Wohnbereich des St. Rochus-Hospitals T. Der Grad der Behinderung beträgt 100. Anerkannt ist darüber hinaus das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G, H und RF. Dagegen liegt das Merkzeichen B seit dem 07.04.2000 nicht mehr vor.
Am 11. bzw. 2...