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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.11.2015 - L 9 AL 189/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Anwartschaftszeit. Nichtbestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses. Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses durch Versäumnisurteil. fehlender Wille der Arbeitsvertragsparteien am Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses. Nichtzahlung von Arbeitsentgelt

 

Leitsatz (amtlich)

Das auf Versäumnisurteilen beruhende Fortbestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses im Annahmeverzug ist kein Versicherungspflichtverhältnis iS von § 123 SGB III aF und § 24 SGB III, wenn ein hinreichend dokumentierter Wille zur beiderseitigen Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht besteht und kein Lohn gezahlt wird.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 04.05.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger bewilligten Arbeitslosengeldes.

Der im Jahre 1953 geborene Kläger absolvierte zunächst eine Ausbildung als Bankkaufmann (1970 bis 1973) und anschließend als Diplom-Betriebswirt (Studium von 1974 bis 1977), beides mit Abschluss. Von 1977 bis 1981 war er als Kaufmann tätig, im Jahr 1987 2 Monate als Assistent der Geschäftsführung. Im Jahr 1991 war er dann 1 Monat im Bereich der Telefonakquise tätig und im Jahre 1997 noch einmal 5 Monate. Im Jahr 2000 war er 2 Monate als Callcenter-Agent tätig, während des Jahreswechsels 2001/2002 noch einmal für 3 Monate. 2002 war er 5 Monate im Bereich Callcenter-Agent tätig. Anschließend befand er sich vom 11.04.2003 bis 15.08.2003 (127 Tage) sowie vom 13.11.2003 bis 22.12.2003 (40 Tage) wiederum in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen als Callcenter-Agent. D...

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