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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.01.2017 - L 6 AS 1920/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewilligung von Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts als Mehrbedarf

 

Orientierungssatz

1. Bei den Aufwendungen eines Elternteils zur Ausübung des Umgangsrechts handelt es sich um einen laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen, unabweisbaren Bedarf i. S. des § 21 Abs. 6 S. 1, S. 2 SGB 2.

2. Die grundsicherungsrechtlich angemessene Höhe eines Mehrbedarfs, d. h. einer Härteleistung für die Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts ist nach der kostengünstigsten und verhältnismäßigen sowie zumutbaren Art der Bedarfsdeckung im Einzelfall zu bestimmen (BSG Urteil vom 18. 11. 2014, B 4 AS 4/14 R).

3. Auf die Kilometerpauschale 0,20 €./km kann bei einem tatsächlich zu deckenden Bedarf zurückgegriffen werden. Die Pauschalierung ist sowohl ein geeignetes Instrument zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand, als auch bietet sie Planungssicherheit für den Leistungsberechtigten.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 06.09.2017; Aktenzeichen B 4 AS 243/17 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 06.09.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung höherer Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts.

Der 1978 geborene Kläger erhält seit geraumer Zeit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er ist geschieden und lebt in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner 1986 geborenen Partnerin und deren 2004 und 2014 geborenen Töchtern. Ihm wurden durch Bescheid vom 01.07.2014 und Änderungsbescheid vom 09.01.2015 Leistungen als Vorschuss für die Monate Juli bis Dezember 2014 und endgültig durch Bescheid vom 10.03.2015 für die Zeit von Juli bis Dezember 2014 bewilligt. Aus seiner früheren Ehe...

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