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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 14.10.2013 - L 3 R 738/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes aufgrund fehlender Unterschrift oder Namenswiedergabe. Rechtsnatur des Wertes von 0,0273 EP

 

Orientierungssatz

1. Eine fehlende Unterschrift oder Namenswiedergabe führt nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes.

2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 263 Abs 3 S 1, 2 SGB VI (juris: SGB 6) ist der Wert "0,0273" EP ein Höchstwert, ein "Grenzwert", der nicht überschritten werden darf.

3. Es handelt sich nicht um einen festen Wert, mit dem Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung zu bewerten sind.

4. Aus dem alleinigen Verbot, den Wert von 0,0273 EP für einen Kalendermonat zu überschreiten, folgt im Umkehrschluss, dass ein sich bei der Begrenzung des zuvor errechneten Gesamtleistungswerts auf 32,81 vom Hundert ergebender niedrigerer Wert als 0,0273 EP zu berücksichtigen ist.

 

Normenkette

SGB VI § 263 Abs. 3 Sätze 1-2, 4; SGB X § 33 Abs. 3; SGG § 85 Abs. 3

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 30.07.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine höhere Regelaltersrente. Streitig ist insbesondere, ob die Beklagte eine Anrechnungszeit wegen Fachhochschulausbildung zutreffend bewertet hat.

Der am 00.00.1942 geborene Kläger bezieht seit dem 01.04.2007 von der Beklagten eine Regelaltersrente, die zunächst auf der Grundlage von 9,7880 Entgeltpunkten (- EP -, Bescheid der Beklagten vom 21.03.2007) geleistet wurde. In einem Streitverfahren vor dem Sozialgericht Köln (S 7 R 148/08) begehrte der Kläger die Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten und u.a. eine Anrechnungszeit wegen Fachhochschulausbildung vom 04.03.1974 bis zum 12.01.1976.

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