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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.06.2006 - L 19 AL 202/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Private Kranken- und Pflegeversicherung. Arbeitslosengeldbezieher. Versicherungsfreiheit. Beitragsübernahme durch Bundesagentur für Arbeit. Beitragsbemessung. Höchstgrenze. Beschränkung

 

Orientierungssatz

1. Die Vorschrift des § 207a Abs 2 S 1 SGB 3, wonach ein Beitragsübernahmeanspruch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitslosengeldbezieher auf die Beiträge beschränkt ist, die die Bundesagentur für Arbeit ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen hätte, findet auch auf den in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Abs 3a SGB 5 versicherungsfreien Personenkreis Anwendung.

2. Die Einführung einer einheitlichen Höchstgrenze für die Beitragsübernahme nach § 207a Abs 2 S 1 SGB 3 iVm § 232a Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5 findet ihre Berechtigung darin, die Arbeitslosenversicherung nicht mit den häufig besonders hohen Beiträgen privat Krankenversicherter in vollem Umfang, sondern nur in der Weise zu belasten, wie sie auch für die gesetzlichen Krankenversicherten einzustehen hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.04.2007; Aktenzeichen B 12 AL 2/06 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der von der Beklagten zu übernehmenden Beiträge zur privaten Krankenversicherung des Klägers.

Der 1945 geborene Kläger meldete sich am 28.02.2005 mit Wirkung zum 01.03.2005 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Die T Krankenversicherung a.G. (Beigeladene), bei der der Kläger privat krankenversichert ist, bescheinigte einen monatli...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Leistungen nach dem SGB III. Befreiung von der Krankenversicherungspflicht. Übernahme des Beitrags durch die Bundesagentur für Arbeit (BA). Selbstbehalt für private Krankenversicherung kein Beitrag  Leitsatz ...

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