Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung der anhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einer sog. Honorarkraft. Sozialversicherungspflicht. Honorarkraft. Tätigkeit als Empfangsdame und Telefonistin. Abgrenzung abhängige Beschäftigung. selbständige Tätigkeit
Orientierungssatz
1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
2. Ist in einem sog. Honorarvertrag ein erfolgsunabhängiges Stundenhonorar vereinbart, ist der Leistende in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert, ist er diesem gegenüber weisungsgebunden nach Zeit, Dauer, Art und Ort der auszuführenden Tätigkeit und hat er ein nennenswertes unternehmerisches Risiko nicht zu tragen, so ist von dem Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.
3. Das Fehlen von Regelungen zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall rechtfertigt hierbei nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos.
Normenkette
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5, § 7 Abs. 1 Sätze 1-2, §§ 7a, 14 Abs. 2 S. 2, § 24 Abs. 1-2, § 25 Abs. 1 S. 1, §§ 28a, 28d Sätze 1-2, § 28e Abs. 1, § 28h Abs. 2; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; BGB § 615; SGB X § 20 Abs. 1 Sätze 1-2; StPO §§ 52, 55 Abs. 1, 3, § 69 Abs. 3, §§ 136a, 162; GKG §§ 52, 53 Abs. 2 Nr. 4; SGG § 197a
Tenor
Die Beschwerde der An...