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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.08.2013 - L 7 AS 1062/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Zurückweisung einer unzulässigen Berufung durch Beschluss

 

Orientierungssatz

1. Das Gebot des fairen und effektiven Rechtsschutzes und das Recht auf eine mündliche Verhandlung gebieten es, § 158 Abs. 2 SGG im Berufungsverfahren nicht ohne Einschränkung anzuwenden. Die Zurückweisung einer unzulässigen Berufung kann aber durch Beschluss ergehen, wenn der Beteiligte von seiner Möglichkeit, eine mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 S. 2 SGG zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht hat, (Entgegen: BSG, Beschluss vom 09. Dezember 2008, b 8 SO 13/08).

2. Dem Mündlichkeitsprinzip ist Genüge getan, wenn der Beteiligte die Möglichkeit hatte, mündliche Verhandlung zu beantragen, diese aber nicht genutzt hat.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.04.2013 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Fahrtkosten für den Schulweg als Leistungen für Bildung und Teilhabe für seine Söhne L C und I C1 in Höhe von jeweils 29,80 EUR monatlich.

Die Anträge des Klägers vom 18.07.2012 auf Übernahme der Kosten der Schulbeförderung für seine Söhne I C1 (geb. 1994) und L C (geb. 1997) lehnte der Beklagte mit Bescheiden vom 31.07.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2012 (XXX) ab. Nach § 28 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Landrates des Rhein-Kreises Neuss sei eine Übernahme der Kosten nicht möglich. Denn der Anspruch setze voraus, dass die nächstgelegene Schule nicht in zumutbarerer Weise erreicht werden könne. Nach der Schülerfahrkostenverordnung des Landes NRW (SchfkVO) werde Schülerbeförderung nicht ...

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