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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.09.2013 - L 8 R 361/13 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des Eintritts der 30-jährigen Verjährung von geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen

 

Orientierungssatz

1. Das Eingreifen der 30-jährigen Verjährungsfrist von Beitragsansprüchen setzt nach § 25 Abs. 1 S. 2 SGB 4 voraus, dass der Beitragsschuldner die Sozialversicherungsbeiträge vorsätzlich vorenthalten hat. Hierzu reicht es aus, wenn der Vorsatz zur Vorenthaltung bis zum Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist eingetreten ist.

2. Der Beitragsschuldner muss nicht nur die Tatsachen kennen, die zur Beitragspflicht führen, sondern auch die Beitragspflicht selbst für möglich halten, vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2000 - B 12 KR 14/99 R.

3. Nach § 24 SGB 4 sind Säumniszuschläge auf geschuldete Beiträge nur dann nicht zu erheben, wenn der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Das Verschulden erfasst neben Vorsatz alle Grade der Fahrlässigkeit.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.3.2013 geändert. Die aufhebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 19.12.2012 wird insoweit angeordnet, als die Antragsgegnerin Beitragsforderungen für den Zeitraum bis zum 31.12.2006 nebst Säumniszuschlägen geltend macht. Im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, soweit die Antragsgegnerin ihrer Forderung Arbeitsentgelt zugrunde legt, das sie nach § 14 Abs. 2 SGB IV hochgerechnet hat.

Von den Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Antragsgegnerin 3/4, die Antragstellerin 1/4.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.992,95 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Betriebsprüfung...

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