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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 17.09.2008 - L 4 KR 5/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Ende des befristeten Beschäftigungsverhältnisses. Ende der Mitgliedschaft. Krankengeldanspruch. nachgehender Leistungsanspruch. Versicherungspflicht

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Versicherter, dessen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen Ende des befristeten Beschäftigungsverhältnisses beendet ist und dem für mehr als sechs Wochen danach Krankengeld gezahlt wird, hat für die anschließende Zeit keinen Anspruch auf Krankengeld nach § 19 Abs 2 SGB 5 iVm § 192 Abs 1 Nr 2 SGB 5. Die Regelungen des § 192 Abs 1 Nr 2 SGB 5 und des § 19 Abs 2 SGB 5 schließen sich gegenseitig aus.

 

Normenkette

SGB IV § 7 Abs. 1, 3; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1-2, § 44 Abs. 1 S. 1, § 190 Abs. 2, § 192 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.05.2009; Aktenzeichen B 1 KR 20/08 R)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 9. Januar bis 14. August 2001.

Der Kläger war bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er war in der Zeit vom 13. bis 17. November 2000 probeweise als Handelspacker beschäftigt. Am 16. November erkrankte er an einer Virusinfektion. Der behandelnde Arzt bescheinigte am 16. November 2000 Arbeitsunfähigkeit vom selben Tag bis zum 23. November 2000. In der Folgebescheinigung attestierte der behandelnde Arzt Arbeitsunfähigkeit bis zum 1. Dezember 2000 wegen einer Atemwegskrankheit. Die Beklagte holte den Befundbericht des behandelnden Arztes Dr E., Facharzt für innere Medizin, vom 6. Dezember 2000 ein. Darin führte Dr E. aus, dass sich der Kläger zuletzt am 1. Dezember 2000 bei ihm gemeldet habe. Es bestehe nunmehr eine schizoaffektive Störung. Der Klä...

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