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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 15.12.2011 - L 10 R 39/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherungspflicht. selbständig tätiger Dozent. Lehrauftrag. Arbeitslosmeldung mit Leistungsbezug. Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Versicherungspflicht selbständig Tätiger wird im Allgemeinen nicht schon dann unterbrochen, wenn die tatsächliche Arbeitsleistung vorübergehend entfällt, sondern erst dann, wenn der selbständig Tätige nicht nur kurzfristig keine Arbeitsleistung im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit mehr erbringt, oder wenn eine sonstige Voraussetzung der Versicherungspflicht vorübergehend entfällt. Kurzfristige Unterbrechungen in der tatsächlichen Erbringung von Arbeitsleistungen insbesondere durch Krankheit, Urlaub oder auch infolge eines Auftragsmangels haben keine Auswirkungen auf das Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses.

2. Ein Zeitraum von vier Monaten kann nicht mehr als kurzfristige Unterbrechung angesehen werden, die für die Annahme der Versicherungspflicht gem § 2 S 1 Nr 1 SGB 6 unschädlich wäre.

3. Ist eine Beendigung der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit nur möglich, wenn diese tatsächlich aufgegeben wird und der Wille zur Fortsetzung dieser Tätigkeit nicht besteht, so folgt daraus zwangsläufig, dass für die Annahme einer Unterbrechung gerade der Wille des Selbständigen bestehen muss, diese nach einem Zeitraum des Nichttätigseins fortzusetzen.

4. Unter dem Gesichtspunkt der Regelung des § 58 Abs 2 SGB 6 steht auch der Annahme einer Unterbrechung der Versicherungspflicht des selbständig Tätigen wegen Arbeitslosigkeit bei Leistungsbezug nichts entgegen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.10.2013; Aktenzeichen B 12 R 3/12 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 18. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch d...

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