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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 21.02.2007 - L 2 R 195/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Versicherungspflicht selbstständiger Lehrer auch bei vorübergehendem Entfallen der Arbeitsleistung. geringfügige selbstständige Tätigkeit. Prüfung der 400 Euro-Grenze über den Jahresverdienst

 

Leitsatz (amtlich)

Die Versicherungspflicht eines selbstständigen Lehrers in der gesetzlichen Rentenversicherung wird nicht bereits dadurch unterbrochen, dass er nur vorübergehend für einen kurzen Zeitraum von nur wenigen Wochen keinen Unterricht hält.

 

Orientierungssatz

Eine geringfügige selbstständige Tätigkeit liegt nach § 8 Abs 1 und Abs 3 SGB 4 nur dann vor, wenn das Einkommen "regelmäßig" im Monat 400 Euro nicht übersteigt. Für die Frage, ob ein Selbstständiger die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, ist dabei auf den Jahresverdienst abzustellen.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers als selbstständiger Lehrer in den Monaten August und September 2002, Januar bis März 2003 sowie vom 5. Juni bis 30. Juni 2003.

Der im Jahr 1969 geborene Kläger war jedenfalls ab Januar 2002 bis einschließlich Juli 2003 für die Volkshochschule J. als Kursleiter tätig. Am 22. Februar 2002 beantragte er für eine Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbstständig Tätiger die Berechnung der Beitragshöhe nach einem Arbeitseinkommen in Höhe von 50 v.H. der Bezugsgröße (halber Regelbeitrag). Er teilte der Beklagten mit, dass er von Januar 2002 bis Juli 2003 mit durchschnittlich etwa 13 Stunden pro Woche tätig gewesen sei. Hauptberuflich sei er “Hausmann„ gewesen. In den Monaten August und September 2002 habe er kein Einkommen bezogen, sei allerdings nicht arbeitslos gemeldet gewesen. Von Januar 2003 an habe er weniger als 15 S...

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