Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehindertenrecht. Nachteilsausgleich aG. Einschränkung der Gehfähigkeit. Prüfung der zumutbaren Wegstrecke. Prüfungskriterien
Orientierungssatz
Zum Anspruch auf Zuerkennung des Nachteilsausgleichs aG bei einem Antragsteller, dem es kaum möglich ist, den eigenen Wagen - etwa anlässlich eines Arztbesuches - ohne fremde Hilfe zu verlassen und der, nachdem er sich sodann von den Anstrengungen des Ausstiegs erholt hat, nur noch kurze Entfernungen zurücklegen kann.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den schwerbehindertenrechtlichen Anspruch des Berufungsklägers auf Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "außergewöhnliche Gehbehinderung" (Merkzeichen "aG").
Bei dem 1929 geborenen Berufungskläger, der Rentner ist, war mit zuletzt bindend gewordenen Bescheiden aus dem Jahre 1979 ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" (Merkzeichen "G") festgestellt worden. Dem hatten folgende Funktionsbeeinträchtigungen zu Grunde gelegen:
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1. |
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Bechterewsche Erkrankung, |
Im November 2004 wandte sich der Berufungskläger an das Versorgungsamt (VA) Hannover und beantragte, seine Behinderung neu festzustellen. Gleichzeitig beantragte er, ihm auch die Merkzeichen "aG" und "B" zuzuerkennen.
Das VA holte einen Befundbericht von dem Arzt für Innere Medizin Dr. P vom 25. November 2004 ein. Diesem waren zahlreiche Anlagen beigefügt (unter anderem ein Arztbrief der Ärztin für Neurologie Dr. T vom 4. Mai 2004). Nach Beteiligung des versorgungsärztlichen Dienstes stellte das VA mit Bescheid vom 21. Januar 2005 die Behinderung des Berufungsklägers neu fest. Den GdB legte das VA mit 80 fest. Zusätzlich erkannte das VA dem Berufu...