Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerde im Vergütungsfestsetzungsverfahren
Orientierungssatz
1. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG ist die Beschwerde an das LSG gegen die Entscheidung des SG gesetzessystematisch ausgeschlossen (vgl LSG Celle-Bremen vom 28.12.2006 - L 8 B 4/06 SO SF = NdsRpfl 2007, 136).
2. Die abschließenden Regelungen des SGG lassen für eine Anwendung der Beschwerderegelungen des RVG (§ 56 Abs 2 S 1 iVm § 33 Abs 3 RVG) keinen Raum. Ein solcher Rückgriff ist nur in Verfahrensordnungen denkbar, die diese Beschwerdemöglichkeit nicht ihrerseits ausgeschlossen haben, denn das RVG ist für Fragen der Statthaftigkeit von Rechtsbehelfen im sozialgerichtlichen Verfahren nur das allgemeinere Gesetz und kann daher in seinem verfahrensrechtlichen Teil nicht eine Gebührennachprüfungsinstanz schaffen, die es als solche in der Sozialgerichtsbarkeit nicht gibt (vgl LSG Berlin vom 14.10.2003 - L 5 B 14/02 RJ).
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Vergütung des Beschwerdeführers, der als Rechtsanwalt im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) im Rahmen eines erstinstanzlichen Klageverfahrens um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beigeordnet war. Das Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg ist am 14. März 2006 ohne mündliche Verhandlung entschieden worden; die Berufung gegen das Urteil wurde zugelassen und ist unter dem Aktenzeichen L 7 AS 173/06 anhängig.
Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung einer Vergütung i. H. v. 629,88 EUR, die sich u. a. aus einer Verfahrensgebühr, einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 Vergütungsverzeichnis (VV) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i. H. v. 200,00 EUR und einer Post- und Telekommunikationspauschale zuzüglich Umsatzsteuer zusammensetzen. Der Urkundsbeamte der Ge...