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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 28.12.2006 - L 8 B 4/06 SO SF

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde in Vergütungsfestsetzungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach der Systematik des SGG sind auf eine Erinnerung ergangene Beschlüsse des Sozialgerichts unanfechtbar. Wegen des abschließenden Normengefüges der §§ 172ff SGG ist deshalb im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG die Beschwerde an das Landessozialgericht gegen die Entscheidung des Sozialgerichts ausgeschlossen.

2. Die Beschwerdemöglichkeit nach § 56 Abs 2 S 1 iVm § 33 Abs 3 RVG ist nur in Verfahrensordnungen denkbar, die diese Beschwerdemöglichkeit nicht ihrerseits ausgeschlossen haben.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 21. September 2006 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der Vergütung der Antragstellerin, die als Rechtsanwältin im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) in erster Instanz bei einer Untätigkeitsklage beigeordnet war. Das Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Hannover (- S 53 SO 448/05 -) ist von den Beteiligten nach Erlass des Widerspruchsbescheides für erledigt erklärt worden.

Die Antragstellerin begehrt die Festsetzung von Kosten in Höhe von 545,20 €. Diese setzen sich ua aus einer Verfahrensgebühr nach Nr 3102 Vergütungsverzeichnis (VV) des Rechtsanwaltsgebührengesetzes (RVG) in Höhe von 250,00 € und einer Terminsgebühr bei Beendigung des Verfahrens durch Anerkenntnis nach Nr 3106 in Höhe von 200,00 € zusammen. Nachdem der Urkundsbeamte der Geschäftstelle (Beschluss vom 1. August 2006) die Vergütung auf 139,20 € festgesetzt hatte, wobei die Gebühr nach Nr 3102 mit 80,00 € und die nach Nr 3106 mit 20,00 € festgesetzt wurde, wies das SG Hannover die fristgemäß eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom ...

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