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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 05.12.2018 - L 7 R 232/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. mehrfache Berufungseinlegung. mehrere Prozessbevollmächtigte. Berufungsrücknahmeerklärung. Rechtswirkung für das gesamte Prozessrechtsverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

Die von einem Bevollmächtigten erklärte Berufungsrücknahme erfasst das gesamte Prozessrechtsverhältnis, auch wenn von einem anderen Bevollmächtigten ebenfalls Berufung eingelegt wurde (Anschluss an BSG vom 18.11.1997 - 2 RU 45/96 = SozR 3-1500 § 156 Nr 1).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 21.04.2020; Aktenzeichen B 13 R 44/19 B)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 17. Oktober 2016 durch Rücknahme der Berufung erledigt ist.

2. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Berufung durch Rücknahme des Rechtsmittels erledigt ist.

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente und wurde diesbezüglich in erster Instanz durch Rechtsanwältin K. aus der Kanzlei „h. rechtsanwälte fachanwälte“ vertreten. Die abgereichte Vollmacht gilt ausdrücklich für alle Instanzen.

Nach Abweisung der Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2016 hat der Kläger - nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt H. aus der „B.“ - am 11. November 2016 Berufung eingelegt. Am 1. Dezember 2016 hat auch Rechtsanwältin K. Berufung gegen das ihr am 2. November 2016 zugestellte Urteil eingelegt.

Auf Nachfrage des Gerichts hat Rechtsanwalt H. mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 mitgeteilt, dass die frühere Bevollmächtigte nicht bevollmächtigt sei, Berufung einzulegen. Sie sei von dem Mandanten nicht bevollmächtigt worden, weshalb die Berufung zurückzuweisen sei. Es sei ni...

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