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LSG Hamburg Urteil vom 22.04.2010 - L 5 AL 86/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Minderung der Leistungsfähigkeit. keine Sperrwirkung der Nahtlosigkeitsregelung für die Beurteilung der subjektiven Verfügbarkeit bzw Arbeitsbereitschaft

 

Orientierungssatz

1. Die Wirkung der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 Abs 1 SGB 3 besteht darin, ein gesundheitliches Leistungsvermögen des Arbeitslosen bis zum Eintritt des in der Rentenversicherung versicherten Risikos der verminderten Erwerbsfähigkeit zu fingieren. Diese Fiktion hindert die Arbeitsverwaltung daran, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der Begründung zu verneinen, der Arbeitslose sei objektiv nicht verfügbar. Die Sperrwirkung der Nahtlosigkeitsregelung entfaltet sich jedoch allein im Rahmen der objektiven Verfügbarkeit.

2. Die Feststellungen des Rentenversicherungsträgers zum gesundheitlichen Leistungsvermögen sind aber nicht heranzuziehen für die Beurteilung der subjektiven Verfügbarkeit, dh der Arbeitsbereitschaft. Die fehlende Bereitschaft zur Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung ist keine Frage der Nahtlosigkeit. Insoweit hat die Arbeitsverwaltung eine eigene Beurteilung der subjektiven Verfügbarkeit vorzunehmen, wenn sich der Betroffene der Arbeitsvermittlung nur unterhalb seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit zur Verfügung stellt.

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. September 2006 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 23. Mai 2003 bis einschließlich 7. Oktober 2003.

Der 1949 geborene Kläger war seit 1978 als Betriebshelfer bei der S. Hamburg beschäftigt. ...

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