Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehindertenrecht. GdB-Herabsetzung. Neufeststellung nach Heilungsbewährung. Versorgungsmedizinische Grundsätze. Brustkrebs. Teilverlust beider Brüste. Berücksichtigung von negativen Begleiterscheinungen. Restless-Legs-Syndrom. nachträgliche Unaufklärbarkeit. unterlassene Untersuchung in Bezug auf die konkreten Auswirkungen des RLS. Beweislast der Behörde. Anfechtungsklage. sozialgerichtliches Verfahren
Orientierungssatz
1. Der vorgesehene Bewertungsrahmen für eine Brustentfernung nach Teil B Nr 14.1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) ist im Hinblick auf die Vorgaben in Teil B Nr 1 Buchst c VMG auszuschöpfen, wenn es zusätzlich zu Wundheilungsstörungen und Narbenbildungen mit einhergehenden Schmerzen durch diverse Nachoperationen gekommen ist.
2. Das sog Restless-Legs-Syndrom (RLS) hat als Funktionsbeeinträchtigung, welche nicht ausdrücklich mit einem eigenen Bewertungsrahmen in den VMG versehen worden ist, eine analoge Bewertung zu erfahren, die sich anhand der konkreten Auswirkungen und Erscheinungsformen des RLS an der Bewertung von Hirnschäden mit isoliert vorkommenden Syndromen gem Teil B Nr 3.1.2 VMG bzw der Bewertung des Schlaf-Apnoe-Syndroms nach Teil B Nr 8.7 VMG auszurichten hat (vgl LSG Berlin-Potsdam vom 15.1.2015 - L 13 SB 52/11 und vom 20.12.2018 - L 13 SB 303/16).
3. In einem GdB-Absenkungsverfahren ist für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen die die Absenkung vornehmende Behörde materiell beweisbelastet. Dementsprechend wirkt sich die Unaufklärbarkeit der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu Lasten der die Absenkung vornehmenden Behörde aus. Dies gilt jedenfalls, wenn unter Zugrundelegung der feststehenden Verhältnisse im maßgeblichen ...