Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehindertenrecht. GdB-Feststellung. Versorgungsmedizinische Grundsätze. Bewertung eines Restless-legs-Syndroms. Einzel-GdB von 50
Orientierungssatz
1. Das Restless-legs-Syndrom ist als Hirnschaden mit isoliert vorkommenden bzw führenden Syndromen nach Teil B Nr 3.1.2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) zu qualifizieren.
2. Leidet der behinderte Mensch unter stark gestörten Bewegungsabläufen, die nur teilweise unter Einsatz sehr starker Medikamente unterdrückt werden können, sodass die Auswirkungen für die Teilhabe in sämtlichen Lebensbereichen gravierend sind, ist für die Bewertung eines solchen sehr schweren Restless-legs-Syndroms ein Einzel-GdB von 50 angemessen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. Januar 2011 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2009 verpflichtet, zu Gunsten der Klägerin ab dem 27. Juni 2008 einen GdB von 50 festzustellen.
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens im vollen Umfang zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50.
Die 1948 geborene Klägerin war zuletzt als Niederlassungsleiterin in einem Handelsbetrieb in L tätig. Seit Mai 2012 bezieht sie eine Altersrente.
Mit letztem bestandkräftigem Bescheid vom 7. Juni 2007 stellte der Beklagte unverändert einen GdB von 30 aufgrund einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 20) und eines Restless-legs-Syndrom - RLS - (Einzel-GdB 20) fest.
Den Änderungsantrag der Klägerin vom 27. Juni 2008 lehnte der Beklagte nach Beiziehung medizinischer Befundunterlag...