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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.12.2018 - L 13 SB 303/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Funktionssystem. Einzel-GdB. Restless-Legs-Syndrom. Hirnschäden. Aufmerksamkeit. Konzentrationsfähigkeit. Schmerzbelastung. Störung des Nachtschlafs. Beeinträchtigung des Wohlbefindens am Folgetag. Schlaf-Apnoe-Syndrom. Depressive Störungen. Gesamt-GdB

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Denn die nach VMG, Teil A, Nr. 2e S. 2 vorgeschriebene zusammengefasste Bewertung von Funktionsbeeinträchtigungen in einem Funktionssystem verbietet es, die hierunter fallenden Behinderungen jeweils mit einem Einzel-GdB im Sinne von VMG, Teil A, Nr. 3a S. 1 Hs. 1 zu bewerten; vielmehr ist für das gesamte Funktionssystem ein einziger Einzel-GdB zu bestimmen.

2. Zur Bestimmung eines Einzel-GdB ist in analoger Anwendung des A 3c VMG für das jeweilige Funktionssystem in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einsatz-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung in diesem Funktionssystem zunimmt.

3. Bei der Bewertung des Restless-Legs-Syndrom sind die Vorgaben in VMG Teil B, Nr. 3.1.2 für Hirnschäden mit isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndromen heranzuziehen.

4. Andere extrapyramidale Syndrome, zu denen auch das Restless-Legs-Syndrom zählt, sind analog nach Art und Umfang der gestörten Bewegungsabläufe und der Möglichkeit ihrer Unterdrückung zu bewerten.

5. Ein Restless-Legs-Syndrom führt bereits zu mittelschweren Leistungsbeeinträchtigungen, wenn es am Tag die Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt, weil die Erkrankung vorliegend infolge einer überwiegend episodisch auftretenden Schmerzbelastung im Bereich der Beine und unwillkürlicher Beinbewegungen zu einer erheblichen Störung des Nachtschlafs und konsekutiv einer Be...

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