Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungserstausstattung. Fernsehgerät. Beiladung der Sozialhilfeträger. Sozialhilfe. Antrag gem § 23 SGB 2. rückwirkende Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung des Hilfebedürftigen. Verurteilung des Sozialhilfeträgers nach notwendiger Beiladung
Leitsatz (redaktionell)
1. Dass der Beigeladene die mit der Klage angefochtenen Bescheide nicht selbst erlassen hat, führt nicht zur Unzulässigkeit der zuletzt (nur) noch gegen den Beigeladenen gerichteten Klage. Denn § 75 Abs. 5 SGG ermöglicht es aus prozessökonomischen Gründen, statt des Beklagten den tatsächlich leistungspflichtigen Beigeladenen unmittelbar zu verurteilen bzw. zu verpflichten, ohne dass dieser über den erhobenen Anspruch ein erneutes Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren durchzuführen hätte.
2. Die (Erst-)Ausstattung mit einem Fernsehgerät stellt keine Leistung zur Teilhabe i.S.v § 14 SGB IX dar.
3. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG, nach der ein Fernseher ein wohnraumbezogener Ausstattungsgegenstand ist, der für ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich ist, ist auf § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII übertragbar.
Orientierungssatz
1. Wird bei einem Hilfebedürftigen, der beim Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einen Antrag auf Übernahme der Kosten für ein Fernsehgerät gem § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 2 gestellt hat, vom Rentenversicherungsträger rückwirkend volle Erwerbsminderung festgestellt, so ist es im Klageverfahren gegen den Grundsicherungsträger grundsätzlich möglich den beigeladenen Sozialhilfeträger gem § 75 Abs 5 SGG zu verurteilen, ohne dass dieser über den erhobenen Anspruch ein erneutes Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren durchzuführen hätte.
2. Der beim Träger der Grundsicherung für...