Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksamkeit eines mittels Computerfax mit lediglich eingescannter Unterschrift eingelegten Rechtsmittels
Orientierungssatz
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 145 Abs. 1 S. 2 SGG innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen. Dem Schrifterfordernis wird durch die eigenhändige Unterschrift des Berechtigten Rechnung getragen. Unter der erforderlichen Unterschrift ist ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug mit entsprechenden charakteristischen Merkmalen zu verstehen.
2. Dabei muss sichergestellt sein, dass das Schriftstück mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Von einer wirksamen Rechtsmittelschrift kann deshalb nur dann ausgegangen werden, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass das Schriftstück mit Wissen und Willen des Berechtigten übermittelt worden ist und der Berechtigte damit die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat.
3. Das elektronische Einscannen/Einfügen einer als Datei hinterlegten Unterschrift in einen Schriftsatz und die Übermittlung per Computerfax ist technisch grundsätzlich jedem möglich, der Zugriff auf die entsprechenden elektronischen Daten hat. Weil damit zumindest nicht zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Betroffene selbst Aussteller des Computerfaxes ist, entspricht eine Rechtsmitteleinlegung per Computerfax nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form und ist damit unzulässig. Das Gleiche gilt für einen mittels unsignierter elektronischer Gerichts- und Verwaltungspost (EGVP) eingescannten Schriftsatz.
Normenkette
SGG § 145 Abs. 1 S. 2, § 65a; BGB § 126 Abs. 1, § 126a; PAuswG § 1 Abs. 1 S. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 6
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der...