Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem nach 1936 geborenen DDR-Übersiedler. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung des § 259a SGB 6
Leitsatz (amtlich)
1. § 259a SGB VI greift für alle Versicherten aus der DDR, die am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern hatten. Eine weitergehende Differenzierung dieses Personenkreises nach Datum der Ausreise aus der DDR ist nicht möglich.
2. Es spricht viel dafür, dass § 259a SGB VI für ungleiche Gruppen gleichheitswidrig gleiche Rechtsfolgen normiert. Zwischen der Gruppe derjenigen, die aus der ehemaligen DDR bereits bis zum 18.10.1989 ausgereist sind, und der Gruppe, die danach bis zum 18.5.1990 in das Gebiet der Bundesrepublik gelangt sind, bestehen erhebliche Unterschiede.
Orientierungssatz
Der 18.10.1989 stellt auch verfassungsrechtlich ein vertretbares Anknüpfungsdatum für die Trennung des weniger schützenswerten von dem stärker schützenswerten Vertrauen der aus der DDR stammenden Menschen in den Bestand erworbener Rechtspositionen dar (vgl BVerfG vom 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 = BVerfGE 101, 239).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 18. November 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG).
Der am 1952 geborene Kläger ist in der DDR geboren und am 21. Februar 1989 in die Bundesrepublik Deutschland geflüchtet. Mit Bescheid vom 13. Juni 1989 erkannte die ehemalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Rechtsvorgängerin der Beklagten gegenüber dem Kläger rentenrechtliche ...