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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.02.2011 - L 27 P 16/10 B PKH

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Pflegeversicherung: Voraussetzungen einer Verhinderungspflege. Anforderungen an die Erfüllung der Vorpflegezeit

 

Orientierungssatz

1. Die Annahme einer Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB 11 setzt nicht den tatsächlichen Bezug von Pflegeleistungen voraus.

2. Die für einen Anspruch auf Verhinderungspflege gem. § 39 SGB 11 a.F. erforderliche Vorpflegezeit ist deshalb bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn die zu pflegende Person aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Erkrankung einen tatsächlichen Pflegebedarf hatte und durch die Pflegeperson betreut wurde.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Februar 2010 aufgehoben.

Der Klägerin wird mit Wirkung vom 22. Juli 2008 für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S L gewährt. Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Mit der am 19. Juni 2008 eingegangenen Klage begehrt die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 8. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2008 die Gewährung von Leistungen der Verhinderungspflege für den Zeitraum vom 30. Oktober bis 21. November 2007. Gleichzeitig ersuchte die Klägerin um Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten. Mit Beschluss vom 19. Februar 2010 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Dagegen richtet sich die am 9. März 2010 eingegangene Beschwerde.

II.

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG - und auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht d...

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