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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23.11.2006 - L 7 SO 4415/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Unterkunftskosten. Wohnungswechsel. Auszugsrenovierung. örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers. Schönheitsreparatur. Schadensersatzanspruch des Vermieters

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Entscheidung über die Kosten einer Auszugsrenovierung bleibt der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bezirk sich die bisherige Wohnung des Hilfeempfängers befindet, auch wenn dieser aus diesem Bezirk fortzieht, bevor der Hilfefall tatsächlich geregelt ist.

2. Die Kosten für Schönheitsreparaturen in der gemieteten Wohnung sind nicht im Regelsatz enthalten. Kosten der Unterkunft iS von § 29 Abs 1 SGB 12 sind nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen.

3. Die Kosten einer Auszugsrenovierung sind im Rahmen der Grundsicherung jedenfalls dann zu erstatten, wenn der Hilfeempfänger hierzu mietvertraglich verpflichtet ist und der Wechsel in eine andere Wohnung unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit der Kosten notwendig war. Dieser Anspruch steht unter dem Vorbehalt des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB 12), wenn und soweit der Hilfeempfänger in der Lage ist, die Renovierung selber durchzuführen.

 

Orientierungssatz

Zu den tatsächlichen Aufwendungen iS des § 29 Abs 1 S 1 SGB 12 gehören neben den Kosten der Schönheitsreparaturen auch vertragliche Schadensersatzansprüche des Vermieters, die wegen der verspäteten Ausführung der Schönheitsreparaturen entstanden sind.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. September 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten ...

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