Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. ergänzende Leistung. Geldleistung. Dienst- und Sachleistungsprinzip. Kostenübernahme für eine angeordnete Betreuung
Orientierungssatz
Die Kosten für eine angeordnete Betreuung können weder gem § 39 Abs 1 Halbs 2 Nr 2 SGB 7 noch gem § 39 Abs 2 SGB 7 im Rahmen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 26 Abs 1 S 1, Abs 2 Nr 4 SGB 7) übernommen werden (Entgegen SG München vom 22.10.2003 - S 41 U 325/03 = BtPrax 2004, 158; Entgegen LSG Mainz, L 3 U 172/03 = BtPrax 2005, 115; Entgegen SG Gießen vom 18.8.2006 = FamRZ 2007, 766).
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 04.12.2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kosten für die Betreuung des Klägers durch einen Berufsbetreuer von der Beklagten zu übernehmen sind.
Der 1953 geborene Kläger erlitt am 20.11.1996 einen Arbeitsunfall. Mit Urkunde vom 02.11.1998 bestellte das Notariat I W. - Vormundschaftsgericht - für den Kläger einen Betreuer, dessen Aufgabenkreis die Vertretung des Klägers in der Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitsfürsorge einschließlich der Zustimmung zu ärztlichen Behandlungsmaßnahmen, den Heimangelegenheiten, der Regelung von Wohnungsangelegenheiten, der Vermögenssorge einschließlich der Vertretung gegenüber Banken, Behörden und Versicherungen sowie der Entgegennahme, des Öffnens und des Anhaltens der Post umfasst. Nachdem die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 14.01.1999 vorläufige Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 vom Hun...