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SG Gießen Urteil vom 18.08.2006 - S 1 U 249/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. Kostenübernahmeanspruch. gerichtlich angeordnete Betreuung. keine Abgeltung durch Verletztenrente nach einer MdE von 100 vH

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Unfallversicherungsträger hat dem Verletzten Kosten einer notwendigen, angeordneten Betreuung nach § 39 Abs 1 Nr 2 SGB 7 zu erstatten, wenn die Betreuung kausal auf die Unfallfolgen zurückzuführen ist.

2. Betreuungskosten sind nicht pauschal mit der Gewährung einer Verletztenrente nach den §§ 56ff SGB 7 abgegolten, selbst wenn es sich dabei um eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH handelt.

 

Tenor

1. Unter Aufhebung des Bescheides vom 13.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2004 wird die Beklagte verurteilt, die dem Kläger aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Wetzlar vom 18.12.2002 entstehenden Betreuungskosten dem Grunde nach zu übernehmen.

2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten wegen der Übernahme von Kosten für eine gesetzlich angeordnete Betreuung in Angelegenheiten der Vermögenssorge und in Behördenangelegenheiten als Leistungen zur Teilhabe in Anwendung des § 39 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Unfallversicherung -(SGB VII).

Der 1954 geborene Kläger erlitt am 19.08.1986 einen bei der Beklagten versicherten Arbeitsunfall, bei dem er sich insbesondere ein schweres Schädel-Hirn-Trauma zuzog. Er erhält aufgrund Bescheid vom 24.07.1989 Dauerrente (jetzt: Rente auf unbestimmte Zeit) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v. H. Wegen der medizinischen Rehabilitation der Unfallfolgen befand er sich praktisch regelmäßig im jährlichen Abstand in stationären Rehabilitationsmaßnahmen in A-Stadt.

Durch Besch...

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