Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. soziale Rehabilitation. Kosten für einen Betreuer gem § 39 Abs 1 Nr 8 SGB 7
Orientierungssatz
Zum Anspruch eines Versicherten gegenüber dem Unfallversicherungsträger auf Übernahme der Kosten für einen vom Gericht bestellten Betreuer gem § 39 Ans 1 Nr 8 SGB 7 idF vom 16.12.1997 wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kosten für die Betreuung des Klägers durch einen Berufsbetreuer als Unfallfolgen anzusehen und deshalb von der Beklagten zu übernehmen sind.
Der 1965 geborene Kläger erlitt am 30.04.1992 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich ein Schädel-Hirn-Trauma zuzog. In einem gerichtlichen Vergleich vom 15.08.2000 erklärte sich die Beklagte bereit, dem Kläger auf der Grundlage des Gutachtens des Dr. M vom 08.09.1999, insbesondere Punkt 3, Verletztengeld bis zum 31.12.1995 und anschließend Verletztenrente nach einer MdE von 70 % zu gewähren. Dr. M hatte in seinem Gutachten festgestellt, der Kläger leide an einem schweren hirnorganischen Psychosyndrom mit Einbußen spezifischer intellektueller Funktionen, insbesondere des problemlösenden Denkens, Störungen von Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsfunktionen sowie Persönlichkeitsänderung und leichten Koordinationsstörungen bei Knieinstabilität links. Diese Gesundheitsstörungen seien unfallbedingt. Unter Ziffer 3 der Zusammenfassung wird ausgeführt, die seitens der Beklagten genannten Unfallfolgen seien im Bescheid vom 25.10.1995 auf nervenfachärztlichem Gebiet richtig bezeichnet. In diesem Bescheid wird als Unfallfolge ua ein organisches Psychosyndrom mit Hirnleistungsschwäche und Wesensveränderung nach drittgradigem Schädelhirntrauma mit Gehirnblutung als Unfallfolge genannt.
Durch Beschluss vom 22.08.1994 bestellte das Amtsgericht Germers...