Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Zugunstenentscheidung. Treuwidrigkeit. formale Rechtswidrigkeit. rechtswidriger Erstattungsbescheid. fehlender Aufhebungsbescheid)
Leitsatz (amtlich)
Ob ein treuwidriges Verlangen einer Zugunstenentscheidung nach § 44 SGB 10 vorliegt, wenn die begehrte Aufhebung eines Erstattungsbescheides nur auf eine formale Rechtswidrigkeit gestützt werden kann und materiell-rechtlich tatsächlich kein Anspruch auf die Sozialleistung (hier Alg) bestanden hatte, kann für den Fall offen bleiben, in dem die Rechtswidrigkeit des Erstattungsbescheids auf der unterbliebenen Aufhebung des (hier Alg-)Bewilligungsbescheides beruht. Denn § 50 SGB 10 ergibt die materielle-rechtliche Anspruchsgrundlage für das Behaltendürfen der gegebenenfalls auch rechtswidrig gewährten Leistung.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 30.04.2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich im Rahmen eines Zugunstenverfahrens gegen die von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsforderung von Arbeitslosengeld nebst Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 06.02.2006 bis 21.02.2007 in Höhe von insgesamt 17.352,92 €.
Der 1973 geborene Kläger war in der Zeit vom 09.10.1997 bis 31.12.2005 bei der Firma D. C. AG in Stuttgart als Kokillengießer versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 24.09.2005 bis 29.11.2005 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und vom 02.12.2005 bis 31.12.2005 nahm er unbezahlten Urlaub. Das Beschäftigungsverhältnis wurde durch eine “Ausscheidensvereinbarung„ zum 31.12.2005 aus betriebsbedingten Gründen beendet. Der Kläger erhielt eine im Januar 2006 fällige Abfin...