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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.11.2014 - L 11 EG 3121/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Höhe. Einkommensermittlung. im Inland zu versteuerndes Einkommen. Auslandsunterhaltsgeld für Entwicklungshelfer. Arbeitslosengeld. Mindestelterngeld

 

Leitsatz (amtlich)

Das von der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) in der Zeit bis zum 31.12.2013 an eine Entwicklungshelferin gezahlte Unterhaltsgeld nach § 4 Abs 1 Nr 1 Entwicklungshelfergesetz (EhfG) ist bei der Bemessung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen.

 

Orientierungssatz

Da Arbeitslosengeld nicht als Gegenleistung für eine Beschäftigung gezahlt wird, stellt es kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 S 3 Nr 1 BEEG iVm § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG dar (vgl BSG vom 17.2.2011 - B 10 EG 21/09 R).

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts K. vom 11.06.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Auslandsunterhaltsgeld einer Entwicklungshelferin bei der Berechnung des der Klägerin zu gewährenden Elterngeldes.

Die Klägerin wurde 1973 geboren. Sie ist die Mutter des 2012 in K. geborenen Kindes A. Der Klägerin steht nach ihren eigenen Angaben das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter zu. Der Vater der Tochter, Herr H. P. F., ist auf den Philippinen wohnhaft. Von November 2009 bis Juni 2012 hielt sich die Klägerin auf den Philippinen auf und arbeitete dort als Entwicklungshelferin. Sie erhielt in dieser Zeit finanzielle Leistungen in Form von Auslandsunterhaltsgeld. Dieses wurde von der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH ausbezahlt. Steuern wurden hierfür in Deutschland nicht entrichtet. Nach ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland bezog die Klägerin vom 01.07. bis ...

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