Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. sozialgerichtliches Verfahren. Anwendbarkeit von § 96 Abs 1 SGG. befristeter Zuschlag nach Arbeitslosengeldbezug. vorheriger Bezug von Übergangsgeld bzw Arbeitslosenhilfe. verfassungskonforme Auslegung
Leitsatz (amtlich)
1. Wird beim Bezug von Arbeitslosengeld II für mehrere aneinander anschließende Bewilligungszeiträume um dieselbe Rechtsfrage gestritten, findet § 96 Abs 1 SGG entsprechende Anwendung.
2. Mit Bezug von Arbeitslosengeld II iS von § 24 Abs 1 S 1 SGB 2 ist der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, mögen diese auch von verschiedenen Trägern bewilligt worden sein, gemeint.
3. Der befristete Zuschlag zum Arbeitslosengeld II kann nur durch den vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld, nicht jedoch von Übergangsgeld wegen Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme oder von Arbeitslosenhilfe ausgelöst werden; eine entsprechende Anwendung von § 24 Abs 1 S 1 SGB 2 auf diese Leistungen ist ausgeschlossen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen der Bescheide vom 25. Mai 2005 und 18. November 2005 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Tatbestand
Umstritten ist die Gewährung eines Zuschlags nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1955 geborene allein stehende Kläger beantragte erstmals am 8. November 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Zuvor bezog er vom 23. Mai bis 3. Juni 2002 und vom 10. September 2002 bis 7. Oktober 2004 von der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Übergangsgeld für Berufsausbildung als berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation. Der Sachbearbeiter der...