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BSG Beschluss vom 26.03.1998 - B 11 AL 11/98 B

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Verfahrensgang

LSG Bremen (Urteil vom 25.11.1997; Aktenzeichen L 5 Ar 56/93)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 25. November 1997 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 12. März 1993.

Der Kläger wandte sich mit einer im August 1992 erhobenen Klage vor dem Sozialgericht (SG) gegen Bescheide der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) vom 1. April und 9. Juli 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 1992, mit denen ihm für den Bewilligungsabschnitt ab 12. März 1992 die Alhi wiederbewilligt worden war, allerdings nur noch nach einem Arbeitsentgelt von wöchentlich 930 DM (S 13 Ar 200/92).

Im Lauf des Klageverfahrens bewilligte das Arbeitsamt (ArbA) dem Kläger mit Bescheid vom 2. März 1993 für den anschließenden Bewilligungsabschnitt vom 12. März 1993 bis 11. März 1994 Alhi nach dem gemäß § 112a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) auf 990 DM wöchentlich angepaßten Arbeitsentgelt von 930 DM. Dieser Bescheid wurde nicht in das bereits anhängige Klageverfahren einbezogen, sondern nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 18. November 1993) mit einer im Dezember 1993 erhobenen Klage vor dem SG angefochten (S 13 Ar 425/93).

Das SG hat beide Klagen mit Urteilen vom 7. März 1995 als unbegründet abgewiesen. Die Berufung des Klägers bezüglich der im August 1992 erhobenen Klage ist beim Landessozialgericht (LSG) noch anhängig (L 5 Ar 23/95, S 13 Ar 200/92). Die Berufung des Klägers in der anderen Sache hat das LSG mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage (gegen den Bescheid vom 2. März 1992 idF des Widerspruchsbescheides vom 18. November 1993) als unzulässig abgewiesen wird (Urteil vom 25. November 1997, L 5 Ar 24/95, S 13 Ar 425/93). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die später erhobene Klage sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Der Bescheid vom 2. März 1993 sei gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des älteren Verfahrens (S 13 Ar 200/92) geworden. Zu einem anderen Ergebnis führe auch nicht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Bereich des Kassenarztrechts, die dort zu einer restriktiveren Anwendung des § 96 SGG geführt habe, wenn Honorare für verschiedene Quartale streitig seien (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 12). Danach sei für eine Einbeziehung eines neuen Bescheides entscheidend, ob die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände im streitbefangenen Bescheid und in den nachfolgenden Zeiträumen in der Weise identisch seien, daß mit der Entscheidung über den ursprünglichen Streitgegenstand der Sache nach auch abschließend über die Folgebescheide entschieden werde. Auch gemessen an diesen Voraussetzungen sei hier die Anwendung des § 96 SGG unumgänglich, da es im wesentlichen um dieselbe Rechtsfrage, nämlich die Richtigkeit der im Jahre 1992 vorgenommenen Neubemessung nach § 136 Abs 2b, § 112 Abs 7 AFG gehe.

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er macht geltend, die Revision sei nach § 160 Abs 2 Nrn 1 bis 3 SGG zuzulassen: Der Bescheid vom 2. März 1993 betreffe einen Folgezeitraum und damit gerade nicht den gleichen Klagegegenstand wie im Verfahren S 13 Ar 200/92. Es müsse grundsätzlich geklärt werden, „ob und gegebenenfalls welche Differenzierungskriterien zwischen den auf einen bestimmten Kalenderzeitraum befristeten Leistungen im Kassenarztrecht einerseits und Leistungen im Arbeitslosenhilferecht andererseits bestehen und ob und wie sich diese Unterschiede im Rahmen des § 96 SGG auswirken”. Hierzu existiere bislang noch keine klärende Rechtsprechung des BSG. Die Frage sei auch klärungsfähig und habe über den Einzelfall hinaus als Frage des Verfahrensrechts allgemeine Bedeutung.

 

Entscheidungsgründe

II

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Anforderungen an die Darlegungspflicht genügt. Sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, die die Zulassung der Revision rechtfertigt (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die klärungsbedürftig ist. Die Frage darf sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (BSG SozR 1500 § 160 Nr 53; 3-1500 § 160 Nr 8). Letzteres ist hier indes der Fall. Denn aus den bereits vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der vom Kläger herausgestellten Frage (vgl allgemein Kummer, Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 117).

Nach ständiger Rechtsprechung ist § 96 Abs 1 SGG entsprechend anzuwenden, wenn der neue Verwaltungsakt zwar nicht denselben Streitgegenstand betrifft, er aber im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergeht und einen weiteren Zeitraum erfaßt (BSGE 45, 49, 50 ff = SozR 1500 § 96 Nr 6; BSGE 77, 175, 176 = SozR 3-4100 § 105 Nr 2 jeweils mwN). In diesen Fällen besteht ein die Anwendung des § 96 SGG rechtfertigender innerer Zusammenhang zwischen älterem und neuem Bescheid auf jeden Fall dann, wenn der nachgehende Bescheid aus den gleichen Gründen wie der Erstbescheid angefochten wird. Dementsprechend hat das BSG in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 12. Dezember 1984 – 7 RAr 86/83 – die Einbeziehung späterer Bescheide in einem – der vorliegenden Fallgestaltung – vergleichbaren Fall bejaht, in dem es um Alhi für weitere Bewilligungsabschnitte und die Neufeststellung des Arbeitsentgelts nach § 136 Abs 2 Satz 2 AFG (aF) ging. Einen die Anwendbarkeit des § 96 SGG rechtfertigenden „inneren Zusammenhang” zwischen älterem und neuerem Verwaltungsakt hat das BSG damit begründet, daß seit der Arbeitslosmeldung des damaligen Klägers ein – für beide Beteiligten Rechte und Pflichten begründendes – Dauerrechtsverhältnis bestehe, aus dem sich die Rechte des Klägers auf Zahlung von Alhi herleiteten und der im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses ergangene spätere Bescheid „im Kern dieselbe Rechtsfrage” betreffe, die sich auch bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des früheren Bescheides stelle (vgl auch BSG SozR 3-4100 § 136 Nr 6).

Bedarf zu einer erneuten Klärung ist durch die jüngere Rechtsprechung zum Kassenarztrecht nicht begründet worden. Zwar ist die entsprechende Anwendbarkeit des § 96 Abs 1 SGG in Honorarstreitigkeiten von Vertragsärzten – aus für derartige Verfahren typischen praktischen Schwierigkeiten – inzwischen gänzlich aufgegeben worden (BSGE 78, 98 = SozR 3-2500 § 87 Nr 12), nicht aber der Grundsatz, daß eine entsprechende Anwendung möglich sei. Ausdrücklich hat der 6. Senat des BSG ausgeführt, es hänge von der Art und den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes ab, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anwendungsbereich des § 96 Abs 1 SGG über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auf Verwaltungsakte zu erstrecken seien, die das streitige Rechtsverhältnis für einen späteren Zeitraum regelten; die Frage könne für Fallgestaltungen aus dem Kassenarztrecht anders zu beurteilen sein als für andere Bereiche des Sozialrechts (BSGE 78, 98, 103 = SozR 3-2500 § 87 Nr 12). Als der 6. Senat davor in Abkehr von früherer Rechtsprechung die Auffassung vertreten hatte, daß für eine entsprechende Anwendung des § 96 Abs 1 SGG in Honorarstreitigkeiten kein Raum sei, wenn die rechtlich erheblichen Sachverhaltsumstände und Tatsachengrundlagen in verschiedenen Abrechnungszeiträumen nicht oder nur teilweise deckungsgleich seien, hat er gleichzeitig daran festgehalten, daß eine entsprechende Anwendung des § 96 Abs 1 SGG gerechtfertigt sei, wenn die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände in den verschiedenen Zeiträumen in der Weise identisch seien, daß mit der Entscheidung über den ursprünglichen Streitgegenstand der Sache nach auch abschließend über Folgebescheide entschieden sei (BSGE 77, 279, 281 = SozR 3-2500 § 85 Nr 10; SozR 3-2500 § 85 Nr 12).

2. Es liegt auch keine die Zulassung begründende Abweichung vor (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Das Urteil des LSG steht nicht im Widerspruch zum Urteil vom 7. Februar 1996 – 6 RKa 42/95 (= SozR 3-2500 § 85 Nr 12). Wie ausgeführt, hat der 6. Senat in diesem Urteil eine Einbeziehung entsprechend § 96 Abs 1 SGG für gerechtfertigt gehalten, wenn die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umständen in verschiedenen Zeiträumen identisch sind.

3. Die Revision ist schließlich nicht deshalb zuzulassen, weil der Kläger einen Verfahrensmangel geltend macht (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Denn die gerügte Verletzung des § 96 Abs 1 SGG liegt nicht vor. Zutreffend hat das LSG erkannt, daß der Bescheid vom 2. März 1993 (Widerspruchsbescheid vom 18. November 1993) Gegenstand des Verfahrens betreffend die Bescheide vom 1. April und 9. Juli 1992 (Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 1992) geworden war, wobei § 96 Abs 1 SGG nicht unmittelbar, sondern entsprechend anzuwenden ist. Es ist nicht nur zu berücksichtigen, daß die Rechte des Klägers auf Zahlung von Alhi für die jeweiligen Bewilligungszeiträume demselben Dauerrechtsverhältnis entspringen. Vielmehr kommt hinzu, daß zwischen der Wiederbewilligung der Alhi ab 12. März 1992 und der Wiederbewilligung ab 12. März 1993 auch hinsichtlich des Bemessungsentgelts ein enger rechtlicher Zusammenhang besteht. Denn gemäß § 136 Abs 2b AFG in der damals geltenden Fassung war die Alhi im Drei-Jahres-Turnus neu festzusetzen und bis zur nächsten turnusmäßigen Neubemessung das Arbeitsentgelt lediglich nach § 112a AFG anzupassen. Das ist in dem Bescheid vom 2. März 1993 (Widerspruchsbescheid vom 18. November 1993) auch geschehen. Es geht also, wie auch die Anträge des Klägers und die beiden Urteile des SG deutlich machen, im Kern um dieselbe Frage, nämlich ob bei der Bemessung der Alhi ab 12. März 1992 von einem höheren Arbeitsentgelt als 930 DM wöchentlich auszugehen ist oder nicht. Es entspricht daher dem Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit, der durch § 96 SGG verwirklicht werden soll, in das bereits anhängige Verfahren auch den späteren Bescheid einzubeziehen. Dies vermeidet eine unnötige Belastung der Beteiligten und der Gerichte durch die Konzentration auf ein Verfahren an einem Gericht (vgl BSGE 45, 49, 52 = SozR 1500 § 96 Nr 6; BSGE 47, 168, 170 = SozR 1500 § 96 Nr 13; BSG Urteil vom 12. Dezember 1984 – 7 RAr 86/83 –).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175194

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