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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 17.05.2021 - L 11 BA 543/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Aushilfstätigkeit im Bereich der Rohrreinigung. Notdienst. Auftragsverhältnis. Gewerbeanmeldung für Dienstleistungen aller Art rund ums Haus. mehrere Auftraggeber. Zufluss von Arbeitsentgelt. Beitragsanspruch. Beitragsnachforderung im Rahmen einer Betriebsprüfung. Säumniszuschlag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist jemand Monat für Monat in erheblichem Umfang nur für einen Auftraggeber tätig, spricht der Umstand, dass er daneben auch noch für andere Auftraggeber tätig sein durfte, nicht für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit.

2. Hat ein Beschäftigter Arbeitsentgelt tatsächlich erhalten, kommt es wegen § 14 Abs 1 S 1 SGB IV nicht darauf an, ob ein wirksamer (arbeitsrechtlicher) Anspruch auf das gezahlte Arbeitsentgelt bestand (vgl BSG vom 14.7.2004 - B 12 KR 1/04 R = BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr 2).

3. Säumniszuschläge sind nicht zu erheben, wenn sich der Auftraggeber in einem unverschuldeten Irrtum über seine Arbeitgebereigenschaft befand.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.10.2019 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 16.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2019 wird insoweit aufgehoben, als Säumniszuschläge iHv 9.493,50 € festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 29.338,34 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine Beitragsnachforderung im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Kl...

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