Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus. keine zeitliche Begrenzung auf eine bestimmte Dauer. Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung. Erforderlichkeit des Aufenthaltes
Leitsatz (amtlich)
Der Kostenerstattungsanspruch nach § 36a SGB II ist nicht von vorneherein auf eine bestimmte Dauer begrenzt. Dem Träger am Ort des Frauenhauses sind daher grundsätzlich die Kosten für die (gesamte) Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.
Orientierungssatz
Allerdings ist im Rahmen des § 36a SGB 2 auch die Erforderlichkeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu prüfen. Dies ergibt sich daraus, dass die Leistungen, für die Kostenerstattung verlangt wird, nicht nur in eigener örtlicher Zuständigkeit, sondern auch im Übrigen rechtmäßig erbracht worden sein müssen.
Normenkette
SGB II §§ 36a, 1, 3 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 16a Nr. 3, § 17 Abs. 1-2; BSHG § 107; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB X §§ 45, 48, 50, 102; SGG § 54 Abs. 5, § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 154 Abs. 1-2; GKG § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialrechts Heilbronn vom 11. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch die Kosten im Berufungsverfahren.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 31.128,24 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von Kosten in Höhe von 31.128,24 Euro, die während eines Aufenthaltes von N. und deren drei minderjährigen Kindern in einem Frauenhaus im Zeitraum vom 01.02.2017 bis 06.07.2017 entstanden sind.
Die 1990 geborene N. sowie deren 2011, 2013 und 2015 geborene Kinder hielten sich zunächst ab dem 27.05.2016 in einem Frauenhaus im Zuständigkeitsbereich des Beklagten auf, bevor sie über d...