Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragsregress nach § 119 SGB 10. fiktive Berücksichtigung nicht erhobener Beiträge bei der Rentenberechnung. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Leitsatz (amtlich)
1. Im Falle eines - hier nur unterstellten - vom Rentenversicherungsträger zu Unrecht unterlassenen Beitragsregresses nach § 119 SGB 10 können die nicht erhobenen Beiträge nicht fiktiv der Rentenberechnung zu Grunde gelegt werden. Denn nur tatsächlich gezahlte Beiträge sind bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich anderes anordnet, was bei § 119 SGB 10 gerade nicht der Fall ist.
2. Über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann die Zahlung von Beiträgen nicht ersetzt werden.
Orientierungssatz
Zum Leitsatz 1: So auch LSG Stuttgart vom 30.1.2014 - L 7 R 4417/11, LSG Mainz vom 11.1.2012 - L 4 R 266/11 sowie LSG Essen vom 17.6.2005 - L 13 RA 44/04.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 07.05.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung höherer Pflichtbeiträge für den Zeitraum April 1997 bis Januar 2002.
Der 1968 geborene Kläger war bis 1997 in seinem Ausbildungsberuf als Industriekaufmann bei der Firma K. tätig. Er absolvierte in dieser Zeit mit Erfolg einen berufsbegleitenden Studiengang zum Fachkaufmann (VWA) Finanz- und Rechnungswesen sowie die Fortbildungsprüfung zum Bilanzbuchhalter. Die von der Firma K. zum 06.02.1997 ausgesprochene fristlose Kündigung wurde im Rahmen eines Vergleichs vor dem Landesarbeitsgericht in eine ordentliche Kündigung zum 31.03.1997 umgewandelt. In der Folgezeit bezog der Kläger...